Rechtlicher Hinweis:
Recht am eigenen Bild
Auf Lowpull.de wird eines jeden Privatsphäre respektiert. Dies gilt auch für die Veröffentlichung von Fotos oder anderem Bildmaterial auf denen Personen zu erkennen sind. In der Mehrzahl aller Veröffentlichungen liegt mir zumindest die mündliche Zustimmung der betroffenen Person vor. Desweiteren vermeide ich Fotos zu veröffentlichen, auf denen Personen unvorteilhaft oder verunglimpfend dargestellt sind. Speziell bei der fotografischen Dokumentierung von Events ist es allerdings nicht immer leicht, diesem Anspruch gerecht zu werden. Das Fotografieren von Personen bei Veranstaltungen bzw. Versammlungen, zu denen auch Skydiving-Events gehören, bedarf keiner Zustimmung, sofern damit das Event selbst und nicht die abgebildete Person im Vordergrund steht. Hierzu ein Auszug aus dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG):
§ 22 KUG
- „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
§ 23 KUG
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(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
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Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
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Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
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Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
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Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
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(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Es fällt schwer, zwischen beiden Paragraphen eine klare Grenze zu ziehen, und auch wenn das Fotografieren einer Skydiving-Veranstaltung und damit auch der teilnehmenden Personen unter §23 KUG fällt, räume ich jedem das Recht ein, auf Nachfrage ein Foto umgehend löschen, bzw. die betroffene Person unkenntlich machen zulassen. Hierzu bitte ich, mit mir über den Menüpunkt "Kontakt" im Hauptmenu in Kontakt zu treten. Nach Austausch der eMail-Adressen kann gemeinsam das entsprechende Foto und die darauf abgebildete Person identifiziert und gelöscht bzw. unkenntlich gemacht werden.
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